§ 42 – Anforderungen an den Betriebsplan

OFFSHOREBERGV · Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

(1)Ein Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes für Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten ist nur zuzulassen, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen: 1.der Bericht über ernste Gefahren nach § 43,
2.bei Durchführung von Bohrungsarbeiten die Mitteilung über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 1,
3.bei Durchführung eines kombinierten Betriebs die Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach § 50 Absatz 1,
4.bei Verwendung einer Plattform die Genehmigung der Plattform nach § 53 einschließlich der Konstruktionsmitteilung nach 53 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
5.bei Verlegung einer Plattform an einen neuen Standort die Mitteilung über die Standortverlegung nach § 51 Absatz 1.
(2)Weitere Anforderungen an die Zulassung des Betriebsplans und die Vorlage weiterer Unterlagen nach § 55 des Bundesberggesetzes bleiben unberührt.
(3)Zur Erstellung der Unterlagen nach Absatz 1 können auch andere im Betrieb vorhandene oder zu erstellende Unterlagen verwendet werden.
(4)Sofern eine Offshore-Erdöl- oder -Erdgasaktivität durch einen Betriebsplan zugelassen ist, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, können die Unterlagen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 auch im Rahmen von Sonderbetriebsplänen nach § 52 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesberggesetzes vorgelegt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 42 OFFSHOREBERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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