§ 50 – Mitteilung über den kombinierten Betrieb

OFFSHOREBERGV · Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

(1)Der Unternehmer hat eine Mitteilung über den kombinierten Betrieb nach Anlage 1 Nummer 7 zu erstellen. Sind an einem kombinierten Betrieb mehrere Unternehmer beteiligt, so haben sie die Mitteilung gemeinsam zu erstellen.
(2)Der Unternehmer, der die Mitteilung vorgelegt hat, hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle Änderungen der Grundlage, auf der die ursprüngliche Mitteilung erstellt wurde, einschließlich physischer Änderungen, dem Austausch einer Plattform oder angebundenen Einrichtung, neuer Erkenntnisse, neuer Techniken oder Änderungen am Betriebsmanagement, zu unterrichten. Die zuständige Behörde prüft die Änderungen und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 50 OFFSHOREBERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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