§ 8 – Verfüllen nicht mehr genutzter Bohrungen

OFFSHOREBERGV · Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

Der Unternehmer hat Bohrungen, die für eine Nutzung nicht in Betracht kommen oder nicht mehr genutzt werden, 1.so zu verfüllen, dass ein flüssigkeits- und gasdichter Abschluss erreicht wird; dabei hat er schutzwürdige Bodenhorizonte und Bodenhorizonte, von denen Beeinträchtigungen ausgehen können, besonders abzudichten, und
2.so herzurichten, dass der Meeresgrund wieder als natürlicher Lebensraum zur Verfügung steht;
§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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