Anlage 2 – (zu § 49 Absatz 3)

OFFSHOREBERGV · Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1903)
Die Berichte über Bohrungsarbeiten nach § 49 Absatz 3 umfassen mindestens die folgenden Informationen:
1.Name und Anschrift des Unternehmers von Bohrungsarbeiten,
2.Bezeichnung der Plattform und Name und Anschrift ihres Unternehmers,
3.eine Beschreibung der Einzelheiten, die das Bohrloch eindeutig kennzeichnen, und etwaiger Verbindungen des Bohrlochs zu Plattformen oder angebundener Infrastruktur,
4.eine Zusammenfassung der seit Aufnahme des Betriebs oder seit dem vorigen Bericht durchgeführten Arbeiten,
5.Durchmesser und tatsächliche sowie gemessene vertikale Tiefe für
5.1 jedes Bohrloch und
5.2 jede angebrachte Einfassung,
6.Dichte der Bohrflüssigkeit zum Zeitpunkt des Berichts,
7.bei Arbeiten an einem bereits bestehenden Bohrloch dessen aktuellen Betriebszustand.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 OFFSHOREBERGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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