Anlage 6 – (zu § 65 Absatz 5)

OFFSHOREBERGV · Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1907)
1.Das Verzeichnis nach § 65 Absatz 5 hat Folgendes zu enthalten:
1.1 ein Verzeichnis der verfügbaren Notfallausrüstungen, in dem angegeben ist,
1.1.1 wem die Ausrüstungen gehören und wo sie sich befinden,
1.1.2 wie die Ausrüstungen zum Ort des schweren Unfalls verbracht werden,
1.1.3 wie die Ausrüstungen eingesetzt werden und
1.1.4 mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen stets einsatztauglich sind,
1.2 ein Verzeichnis der industrieeigenen Notfallausrüstungen, die im Notfall bereitgestellt werden können,
1.3 eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen, die bei schweren Unfällen zu treffen sind, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller am Unfall Beteiligten und der Stellen, die für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlich sind,
1.4 die Angabe, mit welchen Maßnahmen sicherzustellen ist, dass die Ausrüstungen, das Personal und die Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind und dass jederzeit genügend geschultes Personal zur Verfügung steht,
1.5 Belege darüber, dass die Chemikalien, die als Dispersionsmittel eingesetzt werden sollen, vorab bewertet wurden, um durch entsprechende Auswahl der Chemikalien die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt möglichst gering zu halten.
2.Die Vorkehrungen, die nach Nummer 1.3 zu treffen sind, müssen auch solche Unfälle berücksichtigen, die potenziell die Möglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigen oder sich über dessen Grenzen hinaus erstrecken können. Hierzu sind folgende Maßnahmen vorzusehen:
2.1 der Austausch externer Notfalleinsatzpläne mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission,
2.2 die von Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsam vorgenommene Erstellung von grenzüberschreitenden Verzeichnissen der industrieeigenen und der im öffentlichen Eigentum stehenden Notfallinstrumente sowie sämtliche Anpassungen, die zur Sicherstellung der Kompatibilität der Notfallausrüstungen und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind,
2.3 Maßnahmen, die zur Aktivierung des Katastrophenschutzverfahrens der Europäischen Union durchzuführen sind,
2.4 die Durchführung grenzüberschreitender Übungen im Rahmen externer Notfalleinsatzpläne.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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