§ 32 – Verwaltungssanktionen bei Beantragung von nichtförderfähigen Beihilfen

OGERZEUGERORGDV_2022 · Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Übersteigt der im Rahmen einer Beihilfe nach § 15 beantragte Betrag denjenigen Betrag, der dem Antragsteller nach Prüfung des Beihilfeantrags durch die Landesstelle tatsächlich auszuzahlen ist, um mehr als drei Prozent, so hat der Antragsteller als Sanktion die Differenz zwischen beiden Beträgen an die Landesstelle zu zahlen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für die Einbeziehung des nicht förderfähigen Betrages in den Beihilfeantrag nicht verantwortlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 OGERZEUGERORGDV_2022 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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