§ 8 – Anwendung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung

OGERZEUGERORGDV_2022 · Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse

Auf Branchenverbände im Geltungsbereich dieser Verordnung sind die einschlägigen Vorschriften der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) anwendbar. Darüber hinaus sind im Geltungsbereich dieser Verordnung auch die §§ 6, 7, 18 und 20 der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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