Anlage 12 – (zu § 8 Absatz 2,

OGEWV_2016 · Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1440 - 1441)
1.Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potenzials1.1Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der Tabelle 1 dargestellt wird:Tabelle 1 Darstellung des ökologischen ZustandsÖkologischer Zustand Farbkennung
sehr gut blau
gut grün
mäßig gelb
unbefriedigend orange
schlecht rot
1.2Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potenzials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der Tabelle 2 Spalte 3:Tabelle 2 Darstellung des ökologischen PotenzialsÖkologisches Potenzial Farbkennung
Künstliche Oberflächenwasserkörper Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
gut und besser gleich große grüne und hellgraue Streifen gleich große grüne und dunkelgraue Streifen
mäßig gleich große gelbe und hellgraue Streifen gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
unbefriedigend gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen
schlecht gleich große rote und hellgraue Streifen gleich große rote und dunkelgraue Streifen
1.3Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten ökologischen Zustands oder eines guten ökologischen Potenzials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 6 nach Maßgabe von Anlage 9 Nummer 3 nicht eingehalten worden sind.
1.4Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 3 sind die für die Einstufung maßgebenden biologischen Qualitätskomponenten wie folgt zu kennzeichnen: a)P – Phytoplankton,
b)M – Makrophyten und Phytobenthos,
c)B – Benthische wirbellose Fauna,
d)F – Fischfauna.
Die für die Einstufung maßgebenden flussgebietsspezifischen Schadstoffe sind durch Nennung der Nummern nach Anlage 6 zu kennzeichnen.
2.Darstellung des chemischen ZustandsUm den chemischen Zustand der Oberflächenwasserkörper einzustufen, sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Farbkennungen zu erstellen:Tabelle 3 Darstellung des chemischen ZustandsChemischer Zustand Farbkennung
gut blau
nicht gut rot
Im Fall von § 12 Absatz 1 Satz 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 8 Tabelle 1 zu kennzeichnen.
3.Kennzeichnung von OberflächenwasserkörpernOberflächenwasserkörper, für deren Einstufung eine natürliche Hintergrundkonzentration maßgebend war, werden auf den Karten nach Nummer 1 oder Nummer 2 mit einem H und der Legende „Einstufung unter Berücksichtigung natürlicher Hintergrundkonzentrationen“ gekennzeichnet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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