§ 2

OPRAGEBG · Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, die Höhe der Gebühren im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Rechtsverordnung zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können die Stundung, der Erlaß und die Erstattung der Gebühren abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821) geregelt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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