Art. 1

ORDENERL_7 · Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 910), genehmige ich die Stiftung und Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
durch den Bundesminister der Verteidigung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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