§ 1 – Grundsatz

ORDENG · Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

(1)Für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland können Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen werden.
(2)Die Befugnisse der Länder, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 ORDENG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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