Anlage 2 – Amtsärztliches Zeugnis

ORHEINLOTSOEV · Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 9503-7 S. 24 - 25; bezgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Das Gesundheitsamt ..........-----------------------------Der Amtsarzt ................ Der - Die - durch ............................... ausgewiesene- von Person bekannte - .............................................................. (Vor- und Zuname) geboren am .................. in .............................wurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht.Die Untersuchung hatte folgendes Ergebnis:1. Sehvermögen 1) (0 bei völligem Fehlen der Sehkraft, sonst Angabe in einem Dezimalbruch): ohne Brille rechts ....... links ....... mit der gewohnheitsmäßig getragenen Brille rechts ....... links ....... Es überschreitet die Kurzsichtigkeit rechts-links 10,0 Meterlinsen (Dioptrien) die Übersichtigkeit rechts-links 6,0 Meterlinsen (Dioptrien) die einfache Stabsichtigkeit rechts-links 4,0 Meterlinsen (Astigmatismus) (Dioptrien).Urteil: Sehvermögen ausreichend - nicht ausreichend.2. Hörvermögen 2) Flüstersprache rechts ...........m links ...........m Umgangssprache rechts ...........m links ...........m Trommelfellbefund rechts ........... links ...........Urteil: Hörvermögen ausreichend - nicht ausreichend.------------Nichtzutreffendes streichen 1) Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne Brille mindestens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen Auge 0,1 oder weniger oder fehlt dieses ganz, muß der - die - Untersuchte trotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeit zum Schätzen der Entfernungen) besitzen; das Blickfeld des besseren Auges muß regelrecht sein. Liegt die Minderung der Sehkraft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust des Auges noch kein volles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen des - der - Untersuchten unzureichend, so ist die Untersuchung nach Ablauf des Jahres zu wiederholen. Bei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge die Kurzsichtigkeit 10,0, die Übersichtigkeit 6,0, die einfache Stabsichtigkeit (Astigmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien) nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersuchung durch einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt herbeizuführen. Ein ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden, wenn der - die Untersuchte an einer voraussichtlich fortschreitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichen Teile des Auges leidet, die mit Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit eine erhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt. 2) Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache von Untersuchten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m, nach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m beiderseits deutlich verstanden wird. Bei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll zunächst das Gutachten eines vom Amtsarzt zu benennenden Facharztes eingeholt werden.3. Farbenunterscheidungsvermögen 1) Die Farben rot, grün, gelb und blau werden - im Verfahren von - Ishihara - Stilling - bei Anwendung des Anomaloskops - mit Sicherheit - nicht mit Sicherheit - unterschieden.4. Sonstige Eigenschaften Liegen bei dem - der - Untersuchten Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krankheiten oder liegen körperliche Mängel vor, die ihn - sie - als Schiffsführer ungeeignet erscheinen lassen ? ........................................................... ........................................................... Anzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichen Mängel? ........................................................... ...........................................................5. Bemerkungen 6. Gesamturteil Der Zustand des - der - Untersuchten läßt ihn - sie - als Schiffsführer geeignet - nicht geeignet - erscheinen. ................................ .............................. (Ort und Datum) (Unterschrift) Amtsarzt----------Nichtzutreffendes streichen 1) Das Farbenunterscheidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Tafeln Nr. 1, 10-16 und 22-25 von Ishihara (7., 9., 10. oder 11. Auflage) oder die Stilling'schen Tafeln (20. Auflage) mit Ausnahme der Tafel 7 mit genügender Sicherheit gelesen werden können. In Zweifelsfällen ist der - die - Bewerber(in) durch einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt unter Verwendung des Anomaloskops zu untersuchen. Als ausreichend gilt ein Anomaloskop-Quotient von 0,7 bis 1,4.

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