§ 3 – Stiftungsvermögen

ORTEDTDGSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

(1)Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbeweglichen und beweglichen Vermögengegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der Stiftung erwirbt.
(2)Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(3)Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
(4)Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ORTEDTDGSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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