§ 1 – Berufsbild

ORTHBANDMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk

(1)Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen: 1.Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfertigung, Anpassung und Instandhaltung von Heil- und Hilfsmitteln der technischen Orthopädie, insbesondere von Prothesen, Orthesen, Lagerungs- und Sitzschalen, Leibbinden, Stützmiedern, Bandagen, Bruchbändern und Fußeinlagen,
2.Auswahl, Anmessung, Entwurf, Konstruktion, Anfertigung, Anpassung und Instandhaltung von Rollstühlen und Rehabilitationsmitteln,
3.Auswahl, Anmessung und Anpassung medizinischer Kompressionsstrümpfe, -segmente und -bandagen sowie entsprechender Kompressionsmittel für den menschlichen Körper,
4.Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Artikeln zur Stoma- und Inkontinenzversorgung,
5.Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Epithesen und kosmetischen Ausgleichen, insbesondere von Brustausgleichen mit Halterungen,
6.Auswahl, Anmessung, Anfertigung und Anpassung von Vorrichtungen, textilen Kleidungsstücken und sonstigen Gebrauchsgegenständen des täglichen Bedarfs zur behindertengerechten Nutzung.
(2)Dem Orthopädiemechaniker- und Bandagisten-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 1.Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie des Menschen,
2.Kenntnisse der berufsbezogenen Mechanik, insbesondere der Biomechanik,
3.Kenntnisse über technisch-diagnostische Analysemethoden, insbesondere der Röntgentechnik,
4.Kenntnisse über medizinische Terminologie,
5.Kenntnisse über die orthopädischen Untersuchungsmethoden und Therapien, insbesondere hinsichtlich Muskelstatus und Gelenkbeweglichkeit,
6.Kenntnisse über die Behindertenpsychologie, insbesondere psychisches Trauma nach Amputationen und Querschnittslähmungen,
7.Kenntnisse der Funktionen von Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,
8.Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
9.Kenntnisse über Konstruktionslehre, insbesondere der Festigkeitslehre,
10.Kenntnisse über Elektrotechnik und Elektronik,
11.Kenntnisse über Hydraulik und Pneumatik, insbesondere der Schwungphasensteuerung in Prothesengelenken,
12.Kenntnisse des Oberflächenschutzes,
13.Kenntnisse der berufsbezogenen Normen sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
14.Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Gesundheit- und Sozialrechtes sowie der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
15.Kenntnisse der Hygiene beim Umgang mit Patienten,
16.Bestimmen und Konstruieren von Prothesen, Orthesen und sonstigen Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmitteln,
17.Abnehmen von Maßen und Abdrücken,
18.Anfertigen von Arbeitsmodellen nach Maßen und Abdrücken am menschlichen Körper,
19.Anfertigen von technischen Zeichnungen, Maßskizzen, Schablonen und Schnittmustern,
20.spanendes und spanloses Be- und Verarbeiten von Stählen, NE-Metallen und Kunststoffen,
21.Gefüge- und Oberflächenbehandeln von Metallen,
22.Herstellen von Verbindungen,
23.Zuschneiden und Formen von Leder, Kunststoff und Textilien,
24.Bau und Einbau von Gelenken,
25.Messen, Anrichten, Schränken,
26.spanendes Be- und Verarbeiten sowie Fügen von Holz,
27.Durchführen von Korrosionsschutzmaßnahmen,
28.Anfertigen von Druckpelotten, Polsterungen, Garnierungen und Verschlüssen,
29.Anpassen des Heil-, Hilfs- und Rehabilitationsmittels,
30.Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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