§ 12 – Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln

ORTHOPSCHUHMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin

(1)Im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
2.Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu planen und umzusetzen,
3.Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten,
4.Modelle für orthopädieschuhtechnische Einbauelemente zu entwickeln,
5.Teilelemente zu rangieren, Schäfte vorzubereiten und aufzuzwicken,
6.Versteifungselemente herzustellen und
7.bei der Herstellung von orthopädischen Maßschuhen Statik, Dynamik und Ästhetik zu beachten.
(2)Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines Paares orthopädische Maßschuhe zugrunde zu legen. Dabei muss mindestens ein Schuh einer orthopädischen Versorgung für eine Beinlängendifferenz von mindestens 3,5 Zentimetern oder einer Peronaeusversorgung oder einer Versorgung mit knöchelübergreifenden Versteifungselementen dienen. Eine versorgungsbezogene Werkzeichnung und eine Arbeitsbeschreibung sind dem Prüfungsausschuss vor Prüfungsbeginn vorzulegen.
(3)Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.
(4)Die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.
(5)Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu entwickeln,
2.Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu planen und umzusetzen,
3.Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten, Abformtechniken anzuwenden,
4.Positivmodelle herzustellen und zu bearbeiten und
5.Sondereinlagen nach Indikation herzustellen und anzupassen.
(6)Für den Nachweis nach Absatz 5 ist das Anfertigen einer Sondereinlage nach Indikation und Einpassen in den Konfektionsschuh zugrunde zu legen. Dabei sind das Positivmodell herzustellen und die orthopädischen Korrekturen vorzunehmen.
(7)Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(8)Die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.
(9)Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die bei der Anfertigung des Prüfungsstücks erbrachten Leistungen mit 70 Prozent und die bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe erbrachten Leistungen mit 30 Prozent zu gewichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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