§ 5

ORTHOPTG · Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist 1.die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
2.der Realschulabschluß oder eine gleichwertige Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluß erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluß oder einem gleichwertigen Abschluß abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 ORTHOPTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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