Art. 6 – Entsorgung von Schiffsabfällen

OSTSEESCHUTZ_NDV_1 · Erste Verordnung zu Änderungen der Anlagen III und IV zum Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets

Alle Schiffe sind verpflichtet, vor dem Verlassen eines Hafens alle Schiffsabfälle, im Ostseegebiet nicht ins Meer beseitigt werden dürfen, in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78) nach der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 399), zuletzt geändert durch die Sechste Inkraftsetzungsverordnung Umweltschutz-See vom 19. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2942) und dem Übereinkommen von 1992 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (BGBl. 1994 II S. 1355, 1397) in eine Hafenauffanganlage zu entsorgen. Dies gilt entsprechen für alle Ladungsrückstände. Die Länder können Ausnahmen im Rahmen ihrer Kompetenzen bestimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 6 OSTSEESCHUTZ_NDV_1 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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