§ 124 – Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
OWIG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- 1. Unter den Begriff der Wahlbeeinflussung i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 2 KomWG fallen alle Umstände, die bei objektivem Verständnis geeignet sind, unmittelbar auf die Wahlentscheidung der Wähler einzuwirken. 2. Eine unbefugte Benutzung eines Wappens i. S. v. § 10 Abs. 1 SächsOWiG kommt nur dann in Betracht, wenn der Anschein einer amtlichen Verwendung entstehen kann.
1. Unter den Begriff der Wahlbeeinflussung i. S. v. § 27 Abs. 1 Nr. 2 KomWG fallen alle Umstände, die bei objektivem Verständnis geeignet sind, unmittelbar auf die Wahlentscheidung der Wähler einzuwirken. 2. Eine unbefugte Benutzung eines Wappens i. S. v. § 10 Abs. 1 SächsOWiG kommt nur dann in Betracht, wenn der Anschein einer amtlichen Verwendung entstehen kann.
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