§ 30 – Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
OWIG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 StR 51/25ECLI:DE:BGH:2026:290426B1STR51.25.0
- BGH, EuGH-Vorlage v. 11.02.2025 – KZR 74/23ECLI:DE:BGH:2025:110225BKZR74.23.0
Geschäftsführerhaftung Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 101 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegen, nach der eine juristische Person, gegen die eine nationale Wettbewerbsbehörde ein Bußgeld wegen eines durch ihr Leitungsorgan begangenen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV verhängt hat, den ihr dadurch entstandenen Schaden von dem Leitungsorgan ersetzt verlangen kann?
- Die bereits vorab mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung, die keine Konkretisierung der von ihr erfassten Gegenstände, sondern nur gattungsmäßige Umschreibungen enthält, ist auch dann als keine Beschlagnahmeanordnung im Rechtssinn (hier im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), sondern lediglich als Richtlinie zur Eingrenzung der Durchsuchung zu verstehen, wenn sie in den Tenor des angegriffenen Beschlusses aufgenommen wurde. Der Betroffene kann mit der Beschwerde die Beseitigung des dadurch gesetzten Rechtsscheins einer Zwangsmaßnahme verlangen.
Die bereits vorab mit einem Durchsuchungsbeschluss verbundene allgemeine Beschlagnahmegestattung, die keine Konkretisierung der von ihr erfassten Gegenstände, sondern nur gattungsmäßige Umschreibungen enthält, ist auch dann als keine Beschlagnahmeanordnung im Rechtssinn (hier im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG), sondern lediglich als Richtlinie zur Eingrenzung der Durchsuchung zu verstehen, wenn sie in den Tenor des angegriffenen Beschlusses aufgenommen wurde. Der Betroffene kann mit der Beschwerde die Beseitigung des dadurch gesetzten Rechtsscheins einer Zwangsmaßnahme verlangen.
- BGH, Beschl. v. 17.09.2024 – KRB 101/23ECLI:DE:BGH:2024:170924BKRB101.23.0
Bei einer Submissionsabsprache beginnt die nach nationalem Prozessrecht zu beurteilende Verfolgungsverjährung nicht schon mit dem sich aus der wettbewerbsbeschränkenden Absprache ergebenden Vertragsschluss, sondern erst mit der vollständigen Vertragsabwicklung; daran ist auch nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (C-450/19 - Eltel) festzuhalten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 25. August 2020 - KRB 25/20, WuW 2020, 615 Rn. 17 - Unterlassenes Angebot, mwN).
- BGH, Urt. v. 06.03.2024 – 1 StR 308/23ECLI:DE:BGH:2024:060324U1STR308.23.0
Wegen jeder rechtlich selbständigen Anknüpfungstat ist eine gesonderte Geldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG zu verhängen.
- C-807/21 – Deutsche Wohnen SE gegen Staatsanwaltschaft BerlinECLI:EU:C:2023:950
Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 4 Nr. 7 – Begriff ‚Verantwortlicher‘ – Art. 58 Abs. 2 – Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden – Art. 83 – Verhängung von Geldbußen gegen eine juristische Person – Voraussetzungen – Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten – Erfordernis der Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes
- BGH, Urt. v. 27.04.2022 – 5 StR 278/21ECLI:DE:BGH:2022:270422U5STR278.21.0
- BGH, Beschl. v. 24.12.2021 – KRB 11/21ECLI:DE:BGH:2021:241221BKRB11.21.0
Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen Auf nebenbetroffene juristische Personen und Personenvereinigungen ist § 74 Abs. 2 OWiG weder direkt noch analog oder ergänzend anwendbar.
- BGH, Beschl. v. 23.03.2021 – 6 StR 452/20ECLI:DE:BGH:2021:230321B6STR452.20.0
Bei einer unter der Geltung des § 30 Abs. 2a OWiG erfolgten Gesamtrechtsnachfolge kann eine Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger auch dann festgesetzt werden, wenn die Anknüpfungstat vor Inkrafttreten der Vorschrift am 30. Juni 2013 begangen worden ist.
- BGH, Beschl. v. 08.03.2021 – KRB 86/20ECLI:DE:BGH:2021:080321BKRB86.20.0
Grenzen der Verbandsgeldbuße II 1. Der zeitliche Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2a OWiG ist eröffnet, wenn nach dessen Inkrafttreten am 30. Juni 2013 nicht nur die (partielle) Gesamtrechtsnachfolge nach der gemäß § 30 Abs. 1 OWiG verantwortlichen juristischen Person oder Personenvereinigung, sondern auch die Beendigung der von ihrer Leitungsperson begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eingetreten ist. 2. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG führt die Eintragung der Verschmelzung im Register dazu, dass ein rechtskräftig gegen den Rechtsvorgänger festgesetztes Bußgeld, also die Zahlungsverpflichtung als solche, auf den Rechtsnachfolger übergeht. Steht aufgrund eines teilrechtskräftigen Erkenntnisses lediglich fest, dass der Rechtsvorgänger für die Tat seiner Leitungsperson bußgeldrechtlich verantwortlich gewesen ist, bewirkt die Vorschrift keinen Eintritt in diese Verantwortlichkeit.
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