§ 49b – Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
OWIG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 18.12.2019 – 10 B 14/19ECLI:DE:BVerwG:2019:181219B10B14.19.0
Auskunftsbegehren über Ordnungswidrigkeitenverfahren, die sich allein auf verfahrensübergreifende Merkmale beziehen und sich nicht auf personenbezogene Daten Dritter richten, werden von dem in § 1 Abs. 3 IFG normierten Vorrang fachgesetzlicher Informationszugangsansprüche nicht erfasst.
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