§ 5 – Räumliche Geltung

OWIG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-513/17 – Verfahren auf Betreiben von Josef BaumgartnerECLI:EU:C:2018:772

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Straßenverkehr – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 – Verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines im Hoheitsgebiet des Sitzmitgliedstaats eines Unternehmens begangenen Verstoßes, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats verhängt wird, in dem der Verstoß festgestellt wurde

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