§ 77 – Umfang der Beweisaufnahme
OWIG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201112.2bvr161618
- BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – KRB 60/17ECLI:DE:BGH:2018:091018BKRB60.17.0
Flüssiggas III 1. Die Möglichkeit, einen (präsenten) Zeugen sofort zu vernehmen, kann - auch wenn § 245 Abs. 2 StPO im Bußgeldverfahren unanwendbar ist - ein Umstand sein, der für die Reichweite der Aufklärungspflicht des Tatrichters bedeutsam und bei der Ermessensausübung nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu berücksichtigen ist. 2. Rechtlich und tatsächlich komplexe Kartellbußgeldverfahren zählen grundsätzlich nicht zu den von § 77 Abs. 3 OWiG erfassten Regelfällen. Vielmehr ist in derartigen Kartellbußgeldsachen - zumindest wenn es um zentrale Fragen geht - in dem ablehnenden Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 StPO) zu begründen, weshalb die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
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