§ 2 – Qualitätsanforderungen an informationstechnische Systeme

OZSV · Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen

(1)Für informationstechnische Systeme, die für den übergreifenden informationstechnischen Zugang zu den Verwaltungsleistungen von Bund und Ländern genutzt und neu entwickelt werden, sind zur Gewährleistung der Qualität Maßnahmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu treffen. Satz 1 gilt entsprechend für solche Systeme, die einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen werden.
(2)Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von Absatz 1 wird vermutet, wenn die Anforderungen der DIN SPEC 66336, Ausgabe April 2025, die bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, eingehalten werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 OZSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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