§ 13 – Sicherstellung

PA_G_1986 · Passgesetz

(1)Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn 1.eine Person ihn unberechtigt besitzt;
2.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;
3.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.
(2)Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
(3)(weggefallen)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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