§ 25 – Ordnungswidrigkeiten

PA_G_1986 · Passgesetz

(1)Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht.
(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer 1.entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2.durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,
3.sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,
4.entgegen § 15 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
5.entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt.
(3)Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder
2.entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.
(4)Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(5)In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
(6)In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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