§ 5 – Gültigkeitsdauer

PA_G_1986 · Passgesetz

(1)Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Absatz 3 sind sie sechs Jahre gültig.
(2)(weggefallen)
(3)Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.
(4)Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.
(5)(weggefallen)
(6)§ 7 Absatz 2 bleibt unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 PA_G_1986 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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