§ 14

PACHTKREDG · Pachtkreditgesetz

(1)Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es bestellt ist.
(2)Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Pächter, daß er das Pfandrecht aufgebe.
(3)Erlischt das Pfandrecht, so ist der Gläubiger auf Verlangen des Pächters verpflichtet, eine öffentlich beglaubigte Erklärung darüber auszustellen, daß das Pfandrecht erloschen ist. Die Kosten der Erklärung hat der Pächter zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 14 PACHTKREDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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