§ 2

PACHTKREDG · Pachtkreditgesetz

(1)Zur Bestellung des Pfandrechts ist die Einigung des Pächters und des Gläubigers darüber, daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll, und die Niederlegung des Verpfändungsvertrages bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz des Betriebes liegt, erforderlich. Der Verpfändungsvertrag bedarf der Schriftform. Er muß außer der Einigung über die Bestellung des Pfandrechts den Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, den Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ihren Geldbetrag und die über die Fälligkeit der Forderung getroffenen Abreden ergeben.
(2)Ds Kreditinstitut soll von der beabsichtigten Bestellung des Pfandrechts den Verpächter benachrichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 PACHTKREDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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