§ 6 – Zwischenprüfung

PACKMAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin

(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Produktionsvorbereitung,
2.Erstellen eines Handmusters
statt.
(4)Für den Prüfungsbereich Produktionsvorbereitung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)zur Umsetzung der Kundenanforderungen Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
b)Auftragsdaten zum Rüsten und Steuern der Packmittelmaschine umzusetzen,
c)die Auswahl von Materialien und Werkzeugen sowie Fertigungs- und Lagermöglichkeiten darzustellen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen aufzuzeigen;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5)Für den Prüfungsbereich Erstellen eines Handmusters bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Packmittel unter Beachtung technischer und organisatorischer Vorgaben zu entwerfen,
b)technische Zeichnungen von Hand anzufertigen,
c)Handmuster manuell herzustellen;
2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen;
3.die Prüfungszeit beträgt drei Stunden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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