§ 2 – Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

PAPINDMEISTPRV_2005 · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung

(1)Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung umfasst: 1.Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
3.Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2)Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
(3)Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
2.Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4)Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben gemäß § 4 zu prüfen.
(5)Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von zwei handlungsspezifischen integrierten schriftlichen Situationsaufgaben sowie einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, die in Form von schriftlichen Präsentationsunterlagen anzufertigen ist, und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 PAPINDMEISTPRV_2005 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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