§ 3 – Ausbildungsberufsbild

PARKETTLAUSBV_2002 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Parkettleger/zur Parkettlegerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
6.Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
7.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
8.Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
11.Prüfen der Verlegebedingungen, Herstellen von Untergründen,
12.Gestalten von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,
13.Verlegen von Parkett, anderen Holzfußböden und Schichtwerkstoffen,
14.Verlegen von Bodenbelägen,
15.Behandeln von Oberflächen,
16.Herstellen und Anbringen von Profilen,
17.Instandhalten und Instandsetzen von Parkett und anderen Holzfußböden sowie von Bodenbelägen,
18.Restaurieren von Parkett und anderen Holzfußböden,
19.Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 PARKETTLAUSBV_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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