§ 6

PARLSTG_1974 · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

Die Parlamentarischen Staatssekretäre und ihre Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 13 bis 17 des Bundesministergesetzes mit der Maßgabe, daß eine Zeit im Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs vom 15. Dezember 1972 an berücksichtigt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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