§ 30 – Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk

PARTG · Gesetz über die politischen Parteien

(1)Das Ergebnis der Prüfung ist in einem schriftlichen Prüfungsbericht niederzulegen, der dem Vorstand der Partei und dem Vorstand des geprüften Gebietsverbandes zu übergeben ist.
(2)Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer durch einen Vermerk zu bestätigen, daß nach pflichtgemäßer Prüfung auf Grund der Bücher und Schriften der Partei sowie der von den Vorständen erteilten Aufklärungen und Nachweise der Rechenschaftsbericht in dem geprüften Umfang (§ 29 Abs. 1) den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht. Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfer in seinem Prüfungsvermerk die Bestätigung zu versagen oder einzuschränken. Die geprüften Gebietsverbände sind im Prüfungsvermerk namhaft zu machen.
(3)Der Prüfungsvermerk ist auf dem einzureichenden Rechenschaftsbericht anzubringen und in vollem Wortlaut nach § 23 Abs. 2 Satz 3 mit zu veröffentlichen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerfG, Beschl. v. 22.07.2021 – 2 BvC 10/21ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722a.2bvc001021

    1. Das Bundesverfassungsgericht überprüft im Rahmen der Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4c GG, § 13 Nr. 3a, §§ 96a ff. BVerfGG grundsätzlich nicht die Verfassungsmäßigkeit der Normen, auf die der Bundeswahlausschuss seine Entscheidung über die Nichtzulassung einer Vereinigung als Partei für die Bundestagswahl gestützt hat. 2. Es bleibt der betroffenen Vereinigung unbenommen, die Verfassungswidrigkeit der für ihre Nichtanerkennung relevanten Normen im Wahlprüfungsverfahren geltend zu machen.

  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2012 – 6 C 32/11

    1. Nach Ablauf der in § 19a Abs. 3 Satz 1 und 2 PartG geregelten Frist kann eine rechenschaftspflichtige Partei den von ihr eingereichten Rechenschaftsbericht grundsätzlich nur noch unter den in § 23b Abs. 2 Satz 1 PartG genannten Voraussetzungen als Gegenstand des vom Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 23a PartG eingeleiteten Prüfungsverfahrens verändern. 2. In der Einnahmerechnung des Rechenschaftsberichts hat die Partei unter der Position "staatliche Mittel" (§ 24 Abs. 4 Nr. 8 PartG) denjenigen Betrag anzugeben, den der Präsident des Deutschen Bundestages gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 PartG zum 15. Februar des Folgejahres für das Anspruchsjahr festgesetzt hat. 3. Schließt das im Rechenschaftsbericht ausgewiesene Reinvermögen des Rechnungsjahres nicht lückenlos an die Angabe des Reinvermögens des Vorjahres an, muss der Rechenschaftsbericht zur Aufklärung der der Anschlusslücke zugrunde liegenden Unstimmigkeiten eine ausdrückliche Erläuterung der Differenz im Rahmen des der Vermögensbilanz nach § 24 Abs. 7 PartG hinzuzufügenden Erläuterungsteils enthalten. 4. Die Anwendung der Sanktionsnorm des § 31b Satz 1 PartG verstößt jedenfalls dann nicht gegen das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, wenn ein besonnen und gewissenhaft handelnder Schatzmeister einer rechenschaftspflichtigen und an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmenden Partei die Unrichtigkeit des eingereichten Rechenschaftsberichts hätte erkennen und vermeiden können.

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