§ 8 – Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
PARTGG · Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 12.09.2019 – IX ZR 190/18ECLI:DE:BGH:2019:120919UIXZR190.18.0
War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft.
- BFH, Beschl. v. 01.02.2017 – VIII B 15/16ECLI:DE:BFH:2017:B.010217.VIIIB15.16.0
NV: Überträgt ein Gesellschafter einen Teil seiner Beteiligungsrechte (z.B. die Gewinnbeteiligung und Beteiligung an den stillen Reserven) entgeltlich auf einen Mitgesellschafter, ohne seine Mitunternehmerstellung zu verlieren, liegt hierin die entgeltliche Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils i.S. des § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG.
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