§ 18 – Inhalt der Ausbildung

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit zu geben, folgende Rechtskenntnisse zu erwerben, wobei besonderes Gewicht auf die Nummern 1 und 2 zu legen ist: 1.umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrechts sowie des Rechts der Arbeitnehmererfindungen,
2.Kenntnisse des Unionsrechts auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Inhalts zwischenstaatlicher Vereinbarungen auf diesem Gebiet,
3.Grundzüge des ausländischen gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere demjenigen in den Vereinigten Staaten von Amerika, in der Volksrepublik China und in Japan,
4.Kenntnisse der Patentanwaltsordnung und der Berufsordnung der Patentanwälte sowie
5.ergänzend zum Studium im allgemeinen Recht an einer Universität Grundzüge der in § 32 Absatz 2 genannten Rechtsgebiete, soweit diese Rechtskenntnisse für die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung sind.
(2)Ausbildende haben Bewerberinnen und Bewerbern zudem Gelegenheit zu geben, 1.die erworbenen Rechtskenntnisse praktisch anzuwenden,
2.die von einem Patentanwalt oder Patentassessor auszuführenden Tätigkeiten selbständig zu erledigen und
3.mit den Auftraggeberinnen und Auftraggebern zu kommunizieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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