§ 23 – Verschwiegenheitspflicht und Zugang zu Akten

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Bewerberinnen und Bewerber haben über die ihnen in der Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind vor Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.
(2)Bewerberinnen und Bewerbern ist Zugang zu Akten und sonstigen dienstlichen Vorgängen zu gewähren, soweit dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Ausbildung erforderlich ist. Verschlusssachen dürfen ihnen nur zugänglich gemacht werden, sofern ihnen dazu eine Ermächtigung nach der jeweils geltenden Fassung der VS-Anweisung vom 31. März 2006 (GMBl S. 803), die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 26. April 2010 (GMBl S. 846) geändert worden ist, erteilt worden ist.
(3)Bewerberinnen und Bewerber haben ihnen zugänglich gemachte Akten und sonstige dienstliche Vorgänge sorgfältig zu behandeln und auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 23 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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