§ 27 – Ausbildende und Lehrende

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Mit der Ausbildung nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet ist.
(2)Mit Lehrveranstaltungen nach § 26 Absatz 1 darf nur betraut werden, wer hierzu pädagogisch und fachlich geeignet ist. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist regelmäßig dann erbracht, wenn eine mindestens vierjährige Tätigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt als rechtskundiges oder technisches Mitglied oder beim Bundespatentgericht als Richterin oder Richter ausgeübt wurde. Lehrende sollen pädagogisch und fachlich fortgebildet werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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