§ 38 – Rücknahme der Zulassung und Rücktritt

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.
(2)Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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