§ 46 – Bewertung der Prüfungsleistungen

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten: sehr gut eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte
gut eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte
voll- befriedigend eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 46 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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