§ 62 – Auskunftspflichten und Änderungen

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und diejenigen ihrer Ehegatten sowie über die für den Familienzuschlag maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben. Änderungen dieser Verhältnisse und Umstände haben sie unverzüglich mitzuteilen.
(2)Ändern sich Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatzes 1, so ist das Unterhaltsdarlehen zum Ersten des auf die Änderung folgenden Monats anzupassen. Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge gelten nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 62 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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