§ 7 – Ausbildungsabschnitte

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Die Ausbildung gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte, die Bewerberinnen und Bewerber in folgender Reihenfolge zu durchlaufen haben: 1.mindestens zwei Jahre und zwei Monate und höchstens drei Jahre im Geltungsbereich dieser Verordnung in einer Patentanwaltskanzlei oder in der Patentabteilung eines Unternehmens (erster Ausbildungsabschnitt),
2.zwei Monate beim Deutschen Patent- und Markenamt (zweiter Ausbildungsabschnitt) und
3.sechs Monate beim Bundespatentgericht (dritter Ausbildungsabschnitt).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

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