§ 76 – Übergangsbestimmungen zu Teil 1

PATANWAPRV · Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

(1)Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben.
(2)Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden.
(3)Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 76 PATANWAPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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