§ 100 – Verteidigung

PATANWO · Patentanwaltsordnung

(1)Zu Verteidigern im berufsgerichtlichen Verfahren können außer den in § 138 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Personen auch Patentanwälte gewählt werden. Berufsausübungsgesellschaften können nicht zu Verteidigern gewählt werden.
(2)§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 9 der Strafprozeßordnung ist im berufsgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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