§ 118 – Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

PATANWO · Patentanwaltsordnung

Der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Mitglied der Patentanwaltskammer spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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