§ 162 – Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

PATANWO · Patentanwaltsordnung

(1)Wenn eine Gesellschaft vor dem 1. August 2022 als Patentanwaltsgesellschaft zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f.
(2)Berufsausübungsgesellschaften, die 1.am 1. August 2022 bestanden,
2.nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und
3.nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 eine Zulassung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der Patentanwaltskammer über den Antrag auf Zulassung die Befugnisse nach § 52k zu.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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