§ 74 – Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse

PATANWO · Patentanwaltsordnung

(1)Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Deutschen Patent- und Markenamt jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer.
(2)Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretungen alsbald dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Deutschen Patent- und Markenamt an. Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihrer Internetseite und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 74 PATANWO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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