§ 85 – Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht

PATANWO · Patentanwaltsordnung

(1)Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Landgericht zugewiesen sind, wird bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Sitz hat, eine Kammer für Patentanwaltssachen gebildet.
(2)Die Kammer für Patentanwaltssachen entscheidet in der Besetzung mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzendem und zwei Patentanwälten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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