§ 6 – Einsichtnahme in das Verzeichnis

PATANWVV · Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

(1)Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Patentanwaltskammer muss über das Internet jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
(2)Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 PATANWVV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 PATANWVV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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