§ 1

PATG · Patentgesetz

(1)Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2)Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
(3)Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.ästhetische Formschöpfungen;
3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.die Wiedergabe von Informationen.
(4)Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 22.10.2024 – 18 W (pat) 22/23ECLI:DE:BPatG:2024:221024B18Wpat22.23.0
  • BGH, Urt. v. 24.09.2024 – X ZR 92/22ECLI:DE:BGH:2024:240924UXZR92.22.0

    Planungseinrichtung Ein in erster Instanz gestellter Hilfsantrag, über den das Patentgericht nicht entschieden hat, weil es das Streitpatent in einer anderen Fassung für rechtsbeständig erachtet hat, kann in der Berufungsinstanz nicht nach § 117 PatG i.V.m. § 531 ZPO oder §§ 530, 296 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden.

  • BGH, Urt. v. 17.09.2024 – X ZR 82/23ECLI:DE:BGH:2024:170924UXZR82.23.0

    Slice-Segmente 1. Die Priorität einer früheren Anmeldung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die spätere Anmeldung ein zusätzliches Ausführungsbeispiel enthält, bei dem zwar einzelne Begriffe des Patentanspruchs in abweichendem Sinne verwendet werden, das aber auch nach dem ursprünglichen Begriffsverständnis unter den Patentanspruch fällt. 2. Dies gilt auch dann, wenn das zusätzliche Ausführungsbeispiel weitere, nicht im Patentanspruch vorgesehene Funktionen aufweist, die in der früheren Anmeldung nicht offenbart sind.

  • BGH, Urt. v. 25.06.2024 – X ZR 92/23ECLI:DE:BGH:2024:250624UXZR92.23.0

    Mirabegron Das einer Erfindung zugrunde liegende technische Problem ist so allgemein und neutral zu formulieren, dass sich die Frage, welche Anregungen der Fachmann durch den Stand der Technik insoweit erhielt, ausschließlich bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit stellt. Insbesondere darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Befassung mit einer bestimmten Aufgabenstellung im Stand der Technik nahelag (Bestätigung von BGH Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 Rn. 16 f. - Quetiapin; BGH, Urteil vom 15. Juli 2021 - X ZR 60/19, GRUR 2022, 67 Rn. 10 - Stereolithographiemaschine).

  • BPatG, Beschl. v. 30.04.2024 – 17 W (pat) 14/21ECLI:DE:BPatG:2024:300424B17Wpat14.21.0
  • BPatG, Urt. v. 17.11.2023 – 4 Ni 60/22 (EP)ECLI:DE:BPatG:2023:171123U4Ni60.22EP.0
  • BPatG, Beschl. v. 03.08.2023 – 19 W (pat) 12/23ECLI:DE:BPatG:2023:030823B19Wpat12.23.0
  • BPatG, Urt. v. 03.08.2023 – 2 Ni 14/21ECLI:DE:BPatG:2023:030823U2Ni14.21.0
  • BPatG, Beschl. v. 04.05.2023 – 3 Ni 2/21 (EP)ECLI:DE:BPatG:2023:040523U3Ni2.21EP.0

    Zur Bestimmung der objektiven Aufgabe bei medizinischen Indikationen.

  • BPatG, Beschl. v. 13.03.2023 – 19 W (pat) 13/22ECLI:DE:BPatG:2023:130323B19Wpat13.22.0

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