§ 144
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BPatG, Urt. v. 24.07.2017 – 5 Ni 13/15ECLI:DE:BPatG:2017:240717U5Ni13.15.0
- BPatG, Beschl. v. 15.04.2014 – 4 Ni 24/12 (EP)
Zwischenwirbelimplantat Auch bei einer sich am Verletzungsstreit orientierenden Bemessung des Gebührenstreitwerts im Nichtigkeitsverfahren ist nach § 40 GKG auf die verfahrenseinleitende Antragsstellung der jeweiligen Verfahren und das hierdurch bestimmte Drohpotential abzustellen, während nachträgliche Entwicklungen grundsätzlich die zu Beginn des Verfahrens zu treffenden Wertungen über den Gegenstandswert unberührt lassen.
- BGH, Beschl. v. 03.09.2013 – X ZR 1/13, X ZR 2/13
Kostenbegünstigung III 1. Ein nicht aktiv am Wirtschaftsleben beteiligtes Unternehmen, das nicht über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügt, wird in seiner wirtschaftlichen Lage nicht zusätzlich im Sinne von § 144 PatG gefährdet, wenn es mit einer Prozesskostenforderung belastet wird, die angesichts seiner Vermögenssituation ohnehin nicht beitreibbar ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 24. Februar 1953, I ZR 106/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I). 2. Wenn ein Patentinhaber beim Abschluss einer Vereinbarung über die Finanzierung von Prozesskosten eine Vertragsgestaltung wählt, die ihm und dem finanzierenden Dritten alle mit dem Rechtsstreit verbundenen Chancen sichert, das Kostenrisiko eines Nichtigkeitsverfahrens wirtschaftlich aber der Gegenseite auferlegt, ist es in der Regel nicht angemessen, ihn von diesem Kostenrisiko durch eine Kostenbegünstigung gemäß § 144 PatG noch weitergehend zu entlasten.
- BPatG, Beschl. v. 20.08.2013 – 3 Ni 15/08 (EU)
Streitwert für die Berechnung der Anwaltsgebühren bei verbundenen Nichtigkeitsklagen Werden mehrere gegen ein Patent gerichtete Nichtigkeitsklagen zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 147 ZPO), besteht kein Anlass, den Streitwert für die Berechnung der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren (§ 33 Abs. 1 RVG) im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung mit einem Bruchteil des Streitwerts für die Berechnung der Gerichtskosten anzusetzen, um das im Vergleich zum Kostenrisiko jedes Klägers höhere Kostenrisiko des Beklagten auszugleichen. Durch die Möglichkeit der Streitwertherabsetzung gemäß § 144 PatG ist hinreichend sichergestellt, dass der Nichtigkeitsbeklagte nicht unzumutbar und verfassungsrechtlich unzulässig an der Rechtsverfolgung gehindert ist (so auch BGH WRP 2009, 1401 - 1402 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III).
- BPatG, Beschl. v. 10.04.2013 – 2 Ni 27/11
- BPatG, Urt. v. 02.10.2012 – 5 Ni 40/10
Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler 1. Wird der Streitwert eines Patentnichtigkeitsverfahrens erst in der mündlichen Verhandlung festgesetzt, ist ein Antrag auf Streitwertherabsetzung auch nach deren Beginn zulässig, jedenfalls dann, wenn in der Nichtigkeitsklage ein niedrigerer Streitwert genannt werde. 2. Durch die Vorlage eines Internetauszuges betreffend die Eintragung einer Prozesspartei im Handelsregister des Vereinigten Königreichs, in dem die Prozesspartei als "schlafende" Gesellschaft (Dormant Accounts) ohne Einkünfte angegeben ist, kann eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage i. S. d. § 144 Abs. 1 PatG nicht glaubhaft gemacht werden. 3. Bei einer Zurückweisung einer Verteidigung der Beklagten mit einer geänderten Fassung des Patents gemäß § 83 Abs. 4 PatG n. F. ist ein strenger Maßstab anzulegen (wie BPatGE 53, 40 – Wiedergabeschutzverfahren).
- BPatG, Urt. v. 25.07.2012 – 5 Ni 19/11
- BPatG, Beschl. v. 24.11.2011 – 3 ZA (pat) 54/10
Erstattungsanspruch des Anwalts bei Streitwertbegünstigung Zur Frage des Erstattungsanspruchs des Anwalts nach § 144 Abs. 1 Satz 4 PatG im Fall einer Kostenquotelung.
- BPatG, Beschl. v. 23.07.2010 – 4 Ni 50/07 (EU)
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